Unsere
Organisation
ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. ist eine landesweit tätige und staatlich anerkannte Organisation der politischen, sozialen und arbeitsweltbezogenen Jugend- und Erwachsenenbildung. Seit unserer Gründung im Jahr 1991 engagieren wir uns auf überparteilicher Basis für die Stärkung demokratischer Werte und die Förderung gesellschaftlicher und beruflicher Teilhabe. Mit zahlreichen Standorten in ganz Sachsen und einem Team aus über 80 Fachkräften setzen wir uns für eine gerechte, vielfältige und zukunftsfähige Gesellschaft ein.

Kompetenz für Arbeit, Leben und Gesellschaft
Ziele und Werte
Mit unseren Bildungsangeboten wollen wir Menschen befähigen, ihre jeweiligen Arbeits- und Lebensverhältnisse bewusster und kompetenter zu gestalten. Wir verstehen uns als lernende Organisation, die sich für die Entwicklung demokratischer Werte in einer Gesellschaft mit gegenseitigem Respekt für verschiedene Meinungen, Lebensentwürfe und Kulturen einsetzt.
Vorstand und Geschäftsführung
Vorstand
Als Verein wird ARBEIT UND LEBEN Sachsen von einem ehrenamtlichen Vorstand vertreten, der paritätisch aus jeweils drei Vertreter*innen der sächsischen Gewerkschaften und Volkshochschulen zusammengesetzt ist.
Vorsitzende

Markus Schlimbach
1. Vorsitzender / Deutscher Gewerkschaftsbund, Bezirk Sachsen

René Gubsch
2. Vorsitzender / Volkshochschule im Landkreis Meißen
Weitere Vorstandsmitglieder

Olaf Broszeit
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Dr. Ralph Egler
Volkshochschule Landkreis Leipzig

Hanka Kliese
Sächsischer Volkshochschulverband e.V.
Ursula-Marlen Kruse
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Sachsen
Geschäftsführung
Zur Erledigung seiner Aufgaben hat der Vorstand eine Geschäftsführung bestellt. Sie vertritt den Verein nach § 30 BGB.

Miro Jennerjahn
Geschäftsführer
Unser Bekenntnis zu Vielfalt
Wir sind überzeugt, dass gelebte Vielfalt unsere Gesellschaft und die Arbeitswelt bereichert. Deshalb
- haben wir die Charta der Vielfalt unterzeichnet und verpflichten uns, ein wertschätzendes Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen ist
- sind wir Mitglied im Netzwerk Tolerantes Sachsen e.V. und arbeiten damit an einer starken demokratischen Zivilgesellschaft mit
- sind wir Mitglied im Verein Wirtschaft für ein Weltoffenes Sachsen e.V. und setzen uns damit für eine offene und tolerante Unternehmenskultur im Freistaat ein.
Träger und Netzwerk
Unsere einzigartige Struktur in gemeinsamer Trägerschaft des DGB Sachsen und des Sächsischen Volkshochschulverbandes verbindet die Expertise aus der Arbeitswelt mit breiter gesellschaftlicher Bildungsarbeit.

Als Teil des bundesweiten Netzwerks von Arbeit und Leben profitieren wir zudem von einem deutschlandweiten Austausch und agieren auf regionaler bis europäischer Ebene. Darüber hinaus pflegen wir ein enges Netzwerk und arbeiten in zahlreichen Gremien eng mit Partner*innen aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft zusammen.
Qualität und Anerkennung

Unser Anspruch ist es, qualitativ hochwertige Bildungs- und Beratungsangebote umzusetzen. Arbeit und Leben ist staatlich anerkannt:
- Seit 1992 als freier Träger der Weiterbildung durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus
- seit 2000 als freier Träger der Jugendhilfe durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (heute im Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt integriert).
Durch die Qualitätszertifizierung nach AZAV sichern wir transparente und nachprüfbare Standards für unsere Auftraggeber.
Unser Engagement für innovative Bildungsansätze wurde mehrfach gewürdigt, so sind wir siebenmaliger Träger des Innovationspreises Weiterbildung des Freistaates Sachsen und wurden mit weiteren Preisen wie dem Sächsischen Förderpreis für Demokratie ausgezeichnet.
Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 3 Organisation
(1) Der Verein ist mit seinen Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen auf örtlicher, regionaler und Landesebene tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über örtliche und regionale Gliederungen.
(3) Örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften setzen sich in ihrer Leitung paritätisch zusammen und arbeiten im Rahmen der Zielsetzung von ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein:
a) der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Sachsen
b) die Industriegewerkschaften und Gewerkschaften im DGB Bezirk Sachsen
c) der Sächsische Volkshochschulverband e.V.
d) die Träger von Volkshochschulen in Sachsen.
Dabei bilden die Mitglieder unter a) und b) und die Mitglieder unter c) und d) jeweils eine Mitgliedergruppe.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der spätestens ein Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist,
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung des Vereins verstößt.
(3) Die Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder wird nicht berührt.
(4) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag beim Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 8),
- das Kuratorium (§ 9),
- der Vorstand (§ 10),
- die Geschäftsführung (§ 11).
§ 9 Kuratorium
(1) Der Verein ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. hat ein Kuratorium. Das Kuratorium berät den Vorstand und die Geschäftsführung und ist ehrenamtlich tätig. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
(2) Das Kuratorium besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Vorstands auf 4 Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig, auch mehrmals. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher des Kuratoriums.
(3) Vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung unterrichtet der Vorstand die Mitglieder über ggf. anstehende Wahlen zum Kuratorium, mit der Bitte um Einreichen von Wahlvorschlägen. Die Mitglieder unterbreiten ihre Wahlvorschläge dem Vorstand, die spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei dem Vorstand vorliegen müssen; verspätet eingegangene Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand legt die Wahlvorschläge der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem Sprecher bzw. von der Sprecherin mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, im Allgemeinen halbjährlich statt.
(5) Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Kuratoriums ist verpflichtet, das Kuratorium einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich die Einberufung verlangt. Sollte die Sprecherin oder der Sprecher des Kuratoriums eine von mindestens einem Viertel des Kuratoriums schriftlich beantragte Einberufung des Kuratoriums nicht vornehmen, ist jedes Mitglied des Kuratoriums berechtigt, selbst eine Sitzung des Kuratoriums mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
(6) Der Vorstand und die Geschäftsführung sind berechtigt und auf Wunsch der Sprecherin bzw. des Sprechers des Kuratoriums gehalten, an der Sitzung des Kuratoriums teilzunehmen. Der Vorstand und die Geschäftsführung werden über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums unterrichtet.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt; eine Vertretung eines Mitgliedes des Kuratoriums findet nicht statt. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
(8) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin bzw. von dem vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden Protokollführer/-in und von der Leiterin bzw. dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitglieder des Kuratoriums können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Sie/Er ist hauptberuflich tätig und verfügt über die Vertretungsbefugnis nach § 30 BGB. Näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.
(2) Sie/Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teil.
§ 13 Bundesarbeitskreis ARBEIT UND LEBEN
ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. ist als Landesarbeitsgemeinschaft Mitglied bei ARBEIT UND LEBEN, Arbeitskreis für die Bundesrepublik Deutschland e.V.
§2 Zweck und Ziel
(1) ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. ist eine Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (Bezirk Sachsen) und seiner Mitgliedsgewerkschaften sowie des Sächsischen Volkshochschulverbandes e.V. und seiner Mitglieder.
(2) ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. als freier Träger der Weiterbildung wendet sich vorwiegend an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ziel, sie ausgehend von ihrer gesellschaftlicher Situation und ihren Bildungsinteressen durch politische und soziale Weiterbildung zu Mitverantwortung und Mitarbeit in der Gesellschaft zu befähigen sowie bei der Gestaltung ihres sozialen und beruflichen Lebens zu unterstützen.
Ausgangspunkt der Bildungstätigkeit sind die Interessen der Menschen, die erwerbstätig sind, die in Ausbildung stehen, die eine Ausbildung und Arbeit anstreben oder im Ruhestand sind.
Die Jugendbildungsarbeit ist ein Schwerpunkt des Vereins.
(3) Die Veranstaltungen von ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. stehen jeder Person unabhängig von Partei-, Konfessions- oder Organisationszugehörigkeit offen.
(4) ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. sieht Gender Mainstreaming und Cultural Mainstreaming als seinen Auftrag an.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Mitgliedsbeiträge und Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Anträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingebrachte Anträge werden nur dann behandelt, wenn sie mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sind.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnungslegung,
b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
d) die Wahl der/des 1. Vorsitzenden und der/des 2. Vorsitzenden sowie die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl von zwei Revisorinnen/Revisoren,
f) die Aufnahme neuer Mitglieder,
g) den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und die Einberufung vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Protokollführerin/vom Protokollführer, der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand muss paritätisch aus Vertretern der sächsischen Gewerkschaften und der sächsischen Volkshochschulen zusammengesetzt sein und ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- sowie weiteren vier Vorstandsmitgliedern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Jede/Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende sind alternierend Vertreterinnen/Vertreter des Sächsischen Volkshochschulverbandes und des DGB Bezirkes Sachsen. Der turnusgemäße Wechsel in der Funktion der/des 1. Vorsitzenden erfolgt in der Regel alle 2 Jahre.
(5) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. Sie/er muss den Vorstand innerhalb einer Zweiwochenfrist einladen, wenn dies von mindestens der Hälfte ihrer/seiner Vorstandskollegen verlangt wird. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen soll den Vorstandsmitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin zugehen. In Dringlichkeitsfällen genügt eine kürzere Einladungsfrist.
(6) Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands haben je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeführt werden. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur innerhalb einer Mitgliedergruppe entsprechend § 5 (1) und für eine Sitzung gültig.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder der Stimmen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes erfolgen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an ARBEIT UND LEBEN, Arbeitskreis für die Bundesrepublik Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.