Die KAUSA-Servicestelle Leipzig organisierte am 20. September 2021 gemeinsam mit dem Senior Expert Service (SES) einen Online Workshop zum Thema, Rechte und Pflichten in der Ausbildung.

Ende 2008 hat der SES die Initiative VerA zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen aufgelegt. VerA ist ein bundesweites Mentorenprogramm für junge Menschen, denen die Ausbildung schwerfällt. Die Initiative hilft zum Beispiel bei Problemen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb, aber auch bei privaten Sorgen.

Referentin Nadine Mühlenberg vom Projekt Faire Integration Sachsen erläuterte anhand eines Ausbildungsvertrages Rechte und Pflichten eines Auszubildenden und gab darüber hinaus Einblicke in Ihre tägliche Beratungsarbeit.

Grundlage jedes Ausbildungsverhältnisses zwischen Auszubildenden und dem Arbeitgeber ist der Ausbildungsvertrag. Die Länge der Ausbildungszeit ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt in der Regel zwischen 24 und 42 Monaten. Wie lang die konkrete Ausbildungszeit dauert, ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Dabei hat der Auszubildende oder sein Betrieb die Möglichkeit, die Ausbildungszeit abhängig von den individuellen Begabungen und Fähigkeiten sowie der Zustimmung der zuständigen Stellen zu verkürzen oder zu verlängern. Zwingend vorgeschrieben ist eine Probezeit, in der sowohl Arbeitgeber als auch der Auszubildende den Vertrag vorzeitig kündigen können. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. In besonderen Ausnahmen, darf die Probezeit über die maximalen vier Monate ausgeweitet werden. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Auszubildenden ist in der Regel durch die tariflichen Vereinbarungen zur Ausbildung festgelegt. Ansonsten gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei Jugendlichen von 30 Werktagen für unter 16-Jährige, 27 Werktagen für 16-Jährige und mindestens 25 Werktagen für 17-Jährige. Wer volljährig ist, für den gilt der generelle Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr.

Seit 2020 haben Auszubildende einen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn. Die Ausbildungsvergütung muss sich jedes Jahr erhöhen und muss darüber hinaus spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Weiterhin ist der Auszubildende ist vertraglich verpflichtet, die Weisungen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von weisungsberechtigten Personen erteilt werden, gewissenhaft zu befolgen. Der Besuch der Berufsschule gehört ebenfalls zu den Pflichten des Auszubildenden.

Bei der täglichen Arbeit ist der Auszubildende verpflichtet, die im Betrieb geltende Ordnung einzuhalten. Das gilt etwa für Sicherheitsbestimmungen (Arbeitsschutz) oder die Einhaltung von vorgeschriebenen Schritten im Arbeitsprozess.

Zudem müssen die Auszubildenden regelmäßig schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) führen. Das Berichtsheft muss vom Ausbilder kontrolliert werden und stellt ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung dar. Das Berichtsheft kann seit 2017 auch in digitaler Form geführt werden.

Für alle Beteiligten war dies gelungene und informative Veranstaltungen. Wir freuen uns auf weitere Formate.

Das Beratungsangebot des IQ Projektes Faire Integration Sachsen bei ARBEIT UND LEBEN Sachsen e.V. richtet sich an sozial- und arbeitsrechtliche Fragestellungen für Geflüchtete und andere Migrant*innen, die nicht aus der EU kommen.


Die KAUSA-Servicestelle Leipzig wird gefördert als JOBSTARTER plus-Projekt aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

 

Das Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den europäischen Sozialfond gefördert.

Kontakt

ARBEIT UND LEBEN Sachsen e. V.
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